Die Arten des Kündigungsschutzes in der Schweiz

Der Kündigungsschutz und die Kündigung zur Unzeit

Der Kündigungsschutz in der Schweiz bewahrt Arbeitnehmer vor der Kündigung zur Unzeit.

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen,

  • wenn der Arbeitnehmer Militärdienst oder Zivildienst leistet, sofern der Dienst mehr als elf Tage dauert, und während vier Wochen vor und nach dem Dienst.
  • wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeit verhindert ist und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.
  • Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft/Geburt.
  • Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von einer Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Eine Kündigung, die während der Sperrfristen ausgesprochen wird, ist laut Kündigungsschutz nichtig

Eine in diesen Sperrfristen ausgesprochene Kündigung ist dem Kündigungsschutz zufolge nichtig, d.h. sie wird behandelt, wie wenn sie nicht ausgesprochen worden wäre. Eine fristlose Kündigung, welche während einer Sperrfrist ausgesprochen wird, beendet hingegen das Arbeitsverhältnis. Ist die fristlose Kündigung ungerechtfertigt, sieht die Rechtspraxis in der Schweiz vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den Lohn bis zu jenem Zeitpunkt bezahlt, zu dem das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist ordentlich hätte gekündigt werden können.

Der Kündigungsschutz und die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist

Ist eine Kündigung vor Beginn der Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen, wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Verschiedene Arbeitsverhinderungen (z.B. Erkrankungen verschiedener Ursachen) lösen in der Schweiz je eine neue Sperrfrist aus. Eine erneute Arbeitsverhinderung während der verlängerten Kündigungsfrist löst keine neue Sperrfrist aus. Läuft eine Sperrfrist während einem Wechsel der Dienstaltersstufe (1./2. und 5./6. Dienstjahr) gilt die längere Sperrfrist. Umstritten ist, ob eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit (z.B. Arbeitsunfähigkeit wegen Mobbing) eine Sperrfrist auslöst.

Grenzen der Kündigungsmöglichkeiten durch das Gleichstellungsgesetz

Nach dem Gleichstellungsgesetz darf einer Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden, wenn sie beim Arbeitgeber z.B. eine Beschwerde wegen Lohnungleichheit zwischen Mann und Frau oder wegen sexueller Belästigung eingereicht hat. Dieser Kündigungsschutz besteht während dem Beschwerdeverfahren und sechs Monate danach. Eine Kündigung in dieser Zeit ist ungültig und muss während der Kündigungsfrist angefochten werden.

Der Kündigungsschutz in der Schweiz und missbräuchliche Kündigungen

Grundsätzlich besteht in der Schweiz im privaten Arbeitsrecht Kündigungsfreiheit. Es kann gekündigt werden, ohne dass die eine Partei der andern dafür berechtigten Anlass gegeben haben muss. Ein Anwalt für Arbeitsrecht wird jedoch überprüfen, ob allenfalls eine missbräuchliche Kündigung vorliegt und der sachliche Kündigungsschutz entsprechend greift.

Folgende Situationen können auf eine missbräuchliche Kündigung hinweisen: Ein Arbeitnehmer wird gekündigt nachdem er nach Treu und Glauben (in guten Treuen) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis machte. Oder ihm wird gekündigt, um die Entstehung seiner Ansprüche zu vereiteln, oder wegen einer Eigenschaft, welche dem Arbeitnehmer kraft seiner Persönlichkeit zusteht (z.B. ein Arbeitnehmer wird gekündigt, weil er homosexuell, farbig, HIV-positiv, etc. ist).

Änderungskündigungen: wann sind sie zulässig?

Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, um ihm nach Ablauf der Kündigungsfrist einen Arbeitsvertrag mit schlechteren Bedingungen angeboten, liegt eine Änderungskündigung vor, welche in der Schweiz missbräuchlich sein kann. Eine Änderungskündigung ist jedoch zulässig, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass sie betrieblich oder marktbedingt notwendig war.

Der Kündigungsschutz und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber gehalten, sämtliche ihm zumutbaren Massnahmen zu treffen, um Konflikte und Mobbing unter Arbeitnehmenden zu vermeiden. Spricht der Arbeitgeber in einem Konfliktfall stattdessen eine Kündigung aus, kann die Kündigung als missbräuchlich qualifiziert werden.

Das Bundesgericht bewertete in einigen Fällen die Kündigung von älteren Arbeitgebern (ab Mitte 50) mit vielen Dienstjahren als missbräuchlich, weil diese Arbeitnehmer einer besonderen Fürsorgepflicht bedürfen.

Die Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung in der Schweiz

Gegen eine missbräuchliche Kündigung ist innerhalb der Kündigungsfrist Einsprache und innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage zu erheben.

Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass der verpönte Grund (z.B. Beschwerde wegen Mobbing) Anlass zur Kündigung gegeben hat bzw. dass ohne diesen Grund nicht gekündigt worden wäre. Es muss deshalb von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt sorgfältig geprüft werden, ob eine Klage wegen missbräuchlicher Kündigung Erfolg haben könnte.