Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
Die Begehung von strafbaren Handlungen
Die Begehung einer strafbaren Handlung am Arbeitsplatz (Diebstahl, Veruntreuung von Firmengelder, etc.) rechtfertigen in der Regel eine fristlose Kündigung. Aber auch Straftaten, welche in Freizeit verübt wurden, können eine fristlose Entlassung berechtigen, wenn sie die Integrität des Arbeitnehmers in Frage stellen (z.B. Sittlichkeitsdelikte, Vermögensdelikte bei einem Kassier, etc.). Ob es zu einer Strafanzeige, Strafverfolgung oder sogar einer Verurteilung spielt keine Rolle. Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung aufgrund eines Verdachts aus (Verdachtskündigung), geht er ein erhebliches Risiko ein. Er muss nämlich beweisen können, dass sein Verdacht gerechtfertigt war.
Falsche Angaben im Bewerbungsverfahren
Falsche Angaben im Bewerbungsverfahren, welche für die entsprechende Stelle von Relevanz sind, wie z.B. Kenntnisse, Ausbildungsgänge, Diplome, beruflicher Lebenslauf, etc. berechtigen ebenfalls zu einer fristlosen Kündigung.
Verletzungen der Arbeitspflicht
Grobe Verletzungen der Arbeitspflicht (z.B. regelmässiges Zuspätkommen, unentschuldigtes Fernbleiben am Arbeitsplatz) können nach vorgängiger Abmahnung (Verwarnung) eine fristlose Entlassung rechtfertigen.
Verbale übergriffe und Tätlichkeiten
Verbale Übergriffe auf Dritte wie Drohungen, Beschimpfungen können je nach Umständen genügend Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Hingegen berechtigen Tätlichkeiten und Körperverletzungen meistens zu einer fristlosen Kündigung.
Verletzung der Treuepflicht
Verletzung der Treuepflicht (z.B. Konkurrenzierung des Arbeitgebers, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, diffamierende Äusserungen über den Arbeitgeber gegenüber Dritten) stellen weitere Gründe dar, welche eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Mangelnde Leistungen und berufliche überforderung reichen hingegen nicht
Auch der Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen fristlos kündigen. Bitte hier klicken für mehr Informationen.