Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig und dem Arbeitnehmer nicht innert angemessener Frist für die zukünftigen Lohnforderungen Sicherheit leistet. Der Arbeitgeber muss überschuldet sein. Ein vorübergehender finanzieller Engpass reicht nicht. Zur fristlosen Kündigung ist der Arbeitnehmer aber erst berechtigt, wenn er den Arbeitgeber vorgängig (per eingeschriebenem Brief) auffordert, für seinen zukünftigen Lohn innert angemessener Frist (maximal ca. eine Woche) Sicherheit zu leisten (z.B. durch Hinterlegung des Geldes, Bankgarantie, etc.). Offene (= bereits fällige) Löhne berechtigen noch nicht zu einer fristlosen Kündigung. Der Arbeitnehmer kann jedoch die Arbeitsleistung vorübergehend einstellen bis der Arbeitgeber die offenen Löhne bezahlt hat und ordentlich kündigen. Dies ist oft die bessere Strategie.
Sexuelle Belästigung/Mobbing
Es gibt auch andere Gründe, welche eine fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen: z.B. sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber oder den Vorgesetzen, schweres Mobbing, Gefährdung der Gesundheit durch den Arbeitgeber, Aufforderung des Arbeitgebers zu strafbaren Handlungen etc.
Ein Arbeitnehmer ist gut beraten, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren, bevor er fristlos kündigt. Ist nämlich die fristlose Kündigung ungerechtfertigt, hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung von 25% eines Monatslohnes und gegebenenfalls auf Ersatz weiteren Schadens (Schadenersatz).
Eine fristlose Kündigung ist umgehend nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes auszusprechen. Das Bundesgericht gewährt dem Kündigenden im Normalfall zwei bis höchstens drei Arbeitstage zu. Die fristlose Kündigung hat unmissverständlich und eindeutig zu erfolgen. Erfolgt eine fristlose Kündigung mündlich, ist es unerlässlich, sofort mit Einschreiben an die Gegenseite festzuhalten, wer wem wann kündigte. Ist ein Kündigungsgrund zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bekannt und wird er in der Kündigungsbegründung nicht genannt, kann er später nicht mehr vorgebracht werden.
Mit der fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis tatsächlich und rechtlich beendet. Der Entlassene muss seine Arbeit nicht mehr anbieten. Der zu Unrecht entlassene Arbeitnehmer wird finanziell so gestellt, wie wenn er ordentlich gekündigt worden wäre. Zusätzlich kann ihm der Richter eine Entschädigung von ein bis sechs Monatslöhne zusprechen.
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