Arbeitsvertragliche «Selbstbegünstigung» in einem komplexen Konzernverhältnis

Verwaltungsräte, die gleichzeitig auch alle Aktien einer Gesellschaft direkt oder indirekt halten, können sich arbeitsvertragliche Vorteile gegenüber der Gesellschaft gültig einräumen.

Aus arbeitsrechtlicher Perspektive ist festzuhalten, dass die vertragliche Vereinbarung von Abgangsentschädigungen zulässig ist, sofern keine börsenkotierte Unternehmung betroffen ist, die den Regelungen der VegüV unterliegt. Dies gilt auch für Arbeitnehmende, die gleichzeitig auch die Gesellschaft vertreten können, nur müssen dann solche Vereinbarungen durch ein über- oder nebengeordnetes Organ genehmigt werden. Sofern jedoch kein Schutzbedürfnis für die Gesellschaft besteht – zum Beispiel, weil die Gesellschaft ohnehin den sie vertretenden Personen gehört – sind Insichgeschäfte rechtlich auch ohne einen weiteren Organbeschluss zulässig. Das Bundesgericht bestätigt damit die in  BGE 126 III 361 E. 5. festgehaltene Praxis. Dies gilt – wie der Fall zeigt – auch in komplexeren Konzern­ver­hält­nis­sen.

Ganzer Kommentar von mir zum BGE 144 III 388 unter https://glossa.weblaw.ch/public_preview.php?glossa_id=2144&lang=de.