Kommentar zu BGE 4A_210/2018 – Dies ist eine Zusammenfassung. Der ganze Kommentar ist hier zu finden.
Ein Konkurrenzverbot, das jede Konkurrenzierung in der Schweiz für die Dauer von drei Jahren verbietet, ist gültig. Voraussetzung der Wirksamkeit des Konkurrenzverbots bleibt jedoch, dass die Arbeitnehmerin Einblick in den Kundenkreis sowie Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hatte und deswegen den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Die Beweislast dafür trägt der Arbeitgeber.
Gemäss Gesetz müssen Konkurrenzverbote zwingend schriftlich vereinbart werden. Ein nur mündliches Konkurrenzverbot ist nichtig (E. 3.1). Wurde das Verbot gültig vereinbart, stellt sich die Frage, ob es auch wirksam ist. Dazu ist erforderlich, dass das Konkurrenzverbot den zeitlichen, örtlichen und gegenständlichen Umfang definiert. Andernfalls ist eine Reduktion nach Art. 340a Abs. 2 OR möglich. Zur Beurteilung der Übermässigkeit ist entscheidend, ob das Konkurrenzverbot das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers in einer Weise beeinträchtigt, die sich durch die Interessen des Arbeitgebers nicht rechtfertigen lässt (E. 3.5.1).
Die im vorliegenden Fall verwendete Formulierung, wonach «jede konkurrenzierende Tätigkeit» verboten wird, ist zulässig und genügend bestimmt. Eine Konkurrenzierung kann dabei nur vorliegen, wenn zwei Unternehmen dem gleichen Kundenkreis, gleichartige und folglich unmittelbar das gleiche Bedürfnis befriedigende Leistungen anbietet (E. 3.5.2.).
Es ist schwer vorstellbar, dass der Marketingassistentin die Tätigkeit gleich in der ganzen Schweiz und nicht nur in Luzern, bzw. der Zentralschweiz, verboten werden darf.
Dem Bundesgericht ist darin zuzustimmen, dass die Arbeitgeberin die Beweislast dafür trägt, dass die Arbeitnehmerin einen ausreichenden Einblick in den Kundenkreis sowie in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hatte. Damit verdeutlicht der Entscheid, dass Konkurrenzverbote relativ unkompliziert vereinbart werden können. Die Durchsetzung des Konkurrenzverbots ist für Arbeitgeber allerdings immer mit einem hohen prozessualen Risiko verbunden.