In BGE 4A_155/2019 hat das Bundesgericht eine Grossbank verpflichtet, meinem Klienten einen Bonus für das Jahr 2012 zu bezahlen. Zusätzlich zum Bonus sind 5% Zins ab 2013 geschuldet. Der Bonus war durch den Rechtsstreit folglich sehr gut angelegt.
Mein Klient hatte über mehr als 10 Jahre neben dem Fixlohn zusätzlich einen Bonus in gleicher Höhe und mehr erhalten. Nachdem im Jahr 2012 klar wurde, dass die Bank ihn entlassen wird, erhielt er für das Jahr 2012 keinen Bonus mehr.
Der Bonus war trotz Freiwilligkeitsvorbehalt geschuldet, weil die Bank ihm über mehr als 10 Jahre immer einen Bonus ausrichtete. Im Durchschnitt war der Bonus immer etwas höher als der Fixlohn. Das Bundesgericht hatte allerdings vor diesem Entscheid bereits entschieden, dass ein Bonus nie mehr geschuldet ist, wenn ein Mitarbeiter auch ohne Bonus sehr viel Geld verdient. Die Grenze hatte es bei CHF 367’080.– festgelegt.
Im Jahr 2012 erhielt der Kläger weniger als CHF 367’080.– und hatte folglich einen Anspruch, dass ihm die Differenz bis zu diesem Betrag bezahlt wird.
Anders wäre der Fall wohl beurteilt worden, wenn der Bonus sich jedes Jahr nach bestimmten Kriterien bemessen hätte. Er wäre dann mathematisch berechenbar gewesen. Je nach konkreter Vertragsausgestaltung hätte es dann sein können, dass die Grenze nicht bei CHF 367’080.– hätte gezogen werden dürfen. Dann wäre noch mehr Bonus geschuldet gewesen. Dies als Hinweis darauf, dass nicht alle „Boni“ rechtlich gleich behandelt werden.