Ich werde entlassen! Worauf Sie bei einer Kündigung achten sollten.

Aufhebungsvereinbarungen sorgfältig prüfen

Das Wichtigste ist, bei der Entlassung keine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen, ohne sie zuerst zu prüfen. In der Aufhebungsvereinbarung verzichten Arbeitnehmer möglicherweise auf Forderungen, die ihnen eigentlich zustehen (z.B. Bonus oder Ferien). Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, Aufhebungsvereinbarungen in Ruhe prüfen zu können. Haben Sie bereits eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet, müssen Sie diese nicht gegen sich gelten lassen, wenn sie einseitig zu Gunsten des Arbeitgebers ist.

Arbeitszeugnis

Wenn Ihnen als Arbeitnehmer die Entlassung mitgeteilt wurde, sollten Sie an das Arbeitszeugnis denken. Für die weitere berufliche Laufbahn haben das Arbeitszeugnis und Referenzen des ehemaligen Arbeitgeber eine Bedeutung.

Im besten Fall wurde Ihnen kurz vor der Entlassung bereits ein gutes Zwischenzeugnis ausgestellt. Dies bewirkt, dass der Arbeitgeber nach der Entlassung nicht ein schlechtes Schlusszeugnis ausstellen kann. Liegt kein Zwischenzeugnis vor, ist zentral, was in den letzten Mitarbeiterbeurteilungen steht. Sie sind die Grundlage für das noch auszustellende Arbeitszeugnis.

Liegt weder ein gutes Zwischenzeugnis, noch eine gute Mitarbeiterbeurteilung vor, kann der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis als Druckmittel verwenden. Dies ist dann von Bedeutung, wenn es zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien kommt. Beispielsweise über noch ausstehenden Lohn, Ferienguthaben oder weil die Kündigung missbräuchlich ist und eine Entschädigung gefordert wird.

Bevor der Arbeitnehmer beginnt zu streiten, sollte er ein gutes Arbeitszeugnis auf sicher haben. Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass es bei Streitigkeiten später oft gelingt, sich auf ein gutes Arbeitszeugnis doch noch zu einigen.

Arbeitgeberbescheinigung

Die Arbeitgeberbescheinigung schickt der Arbeitgeber an die Arbeitslosenkasse. Sie ist also dann zentral, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos wird. In der Arbeitgeberbescheinigung äussert sich der Arbeitgeber dazu, ob der Arbeitnehmer eine Schuld an der Entlassung trifft. Dies wird von Arbeitgebern oft missbraucht. Arbeitgeber geben an, dass der Arbeitnehmer eine Schuld trifft, obwohl das nicht stimmt. Die Arbeitslosenkasse glauben dies dem Arbeitgeber in aller Regel und bestrafen den Arbeitnehmer damit, dass er zwischen 20 und 50 Tage lang kein Arbeitslosengeld bekommt. Als Arbeitnehmer ist es schwierig, sich gegen eine negative Arbeitgeberbescheinigung zu wehren.

Rechtsschutzversicherung

Kommt es im Zusammenhang mit der Entlassung zu Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, sollte der Arbeitnehmer frühzeitig seine Rechtsschutzversicherung informieren. Arbeitnehmer mit einer Rechtsschutzversicherung haben eine bessere Verhandlungsposition, weil sie ihre Anwaltskosten nicht selbst bezahlen müssen. So kann beispielsweise ein besseres Arbeitszeugnis und/oder eine Entschädigung herausgeholt werden.

Bonus / Mitarbeiterbeteiligungsprogramme

Nach einer Entlassung versuchen Arbeitgeber oft, dem Arbeitnehmer möglichst wenig Bonus und andere zusätzliche Vergütungen neben dem Lohn zu bezahlen. Ob das zulässig ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Bonus in den Jahren davor freiwillig geleistet hat. Meistens schreiben Arbeitgeber beim Auszahlen des Bonus, dass die Zahlung freiwillig erfolgt. Dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Bonus.

Bezahlt der Arbeitgeber aber über 10 Jahre einen “freiwilligen” Bonus, bekommt der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. D.h, der Arbeitgeber kann sich nicht schützen, in dem er den Bonus jedes Jahr als freiwillig bezeichnet. Wenn ein Arbeitnehmer allerdings in einem Jahr bereits mehr als CHF 380’000.00 vom Arbeitgeber erhalten hat, bleibt der Bonus freiwillig. Bei weniger als CHF 380’000.00 bleibt er ebenfalls freiwillig, wenn der Bonus im Verhältnis zum Lohn nur einen kleinen Anteil ausmacht.

Manchmal ist der Bonus an bestimmte Werte gekoppelt, wie z.B. das Geschäftsergebnis. Unter diesen Umständen kann der Bonus trotz seiner Bezeichnung zum Lohn werden, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat.

Pensionierung

Bei Arbeitnehmern ab 58 stellt sich die Frage, ob eine vorzeitige Pensionierung sinnvoll ist. Die meisten Pensionskassen erlauben eine vorzeitige Pensionierung ab 58. Für viele Arbeitnehmer in diesem Alter bestehen keine guten Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt. Gleichzeitig wären die Arbeitnehmer noch darauf angewiesen, bis 65 ein Einkommen zu haben, so dass die Rente erst ab 65 bezogen werden muss.

Lassen sich Arbeitnehmer nach der Entlassung nicht pensionieren, verlieren Sie die Möglichkeit auf eine Rente. Denn das PK-Kapital wird auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen und kann dann bei der Pensionierung bezogen werden. Nur wenn eine neue Arbeitsstelle gefunden werden kann, ist eine Pensionierung mit Rente zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich.

Eine vorzeitige Pensionierung bewirkt im Normalfall, dass ein Bezug von Arbeitslosengeld nicht mehr möglich ist. Auf Arbeitslosengeld wollen allerdings die wenigsten Arbeitnehmer verzichten. Daher kommt eine vorzeitige Pensionierung faktisch nur in Frage, wenn gleichzeitig Arbeitslosengeld ausgerichtet wird. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass es für ältere Arbeitnehmer wichtig ist, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden. Dann können sie einerseits Arbeitslosengeld beziehen. Andererseits können sie sich vorzeitig pensionieren lassen und so weiterhin eine Rente und nicht bloss das PK-Kapital beziehen.