Scheidungsanwalt & Trennungsanwalt Marc Schmid

RA Marc Schmid unterstützt Sie bei ehelichen Konflikten, Trennungen und Scheidungen. Unabhängig davon, ob Sie sich über die Scheidungsfolgen bereits einig sind oder ob diese in einem Gerichtsverfahren geklärt werden müssen.
Ich habe in den letzten Jahren diverse Scheidungsverfahren geführt und dabei gute Resultate für meine Klienten erzielt. Es würde mich freuen, wenn Sie mich kontaktieren.
Ich lege Wert auf eine unkomplizierte und schnelle Kommunikation sowie eine realistische Einschätzung Ihrer Chancen und Risiken. Dies alles zu einem transparenten Preis. Gerne empfange ich Sie in meiner Zürcher Anwaltskanzlei.
Benötigen Sie einen Anwalt?
Wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt, bewirkt dies tiefere Kosten für die Parteien. Es kommt jedoch selten vor, dass beide Parteien sich bei den Scheidungsfolgen von Anfang an einig sind. Das bedeutet, dass zwar oft beide Parteien sich scheiden lassen wollen. Allerdings gibt es Uneinigkeiten über das Besuchsrecht der Kinder und die Aufteilung des Geldes sowie über die Unterhaltszahlungen.
Selbst wenn sich die Eheleute über alle Scheidungsfolgen einig sind, lohnt es sich, einen Anwalt zu konsultieren. Dieser kann ihnen mitteilen, ob die vorgesehene Scheidungskonvention ausgewogen ist oder ob sie unnötig auf Ansprüche verzichten. Ein weiterer Vorteil der Mandatierung eines Anwalts ist, dass die Kommunikation mit dem Gericht erleichtert wird. Jede Scheidung muss vom Gericht genehmigt werden. In den meisten Fällen empfiehlt es sich also, zumindest kurz mit einem Anwalt zu reden, bevor die Scheidung vollzogen wird.
Neues Familienrecht
In einer Serie von bemerkenswerten Urteilen läutet das Bundesgericht eine neue Ära im Familienrecht ein. Zusammengefasst ergibt sich aus diesen Urteilen, dass nach einer Scheidung jeder Ehegatte alles unternehmen muss, um seinen eigenen Unterhalt sowie den Kindesunterhalt zu finanzieren. Wer sich trennt oder scheiden lässt, muss fortan primär für sich selber sorgen. Geschiedene Frauen müssen ihren Lebensunterhalt neu vermehrt selbst verdienen.
Das Bundesgericht hat somit die sogenannte «45er-Regel» aufgegeben: War ein Ehepartner während der Ehe nicht berufstätig und bei der Scheidung mindestens 45 Jahre alt, so mutete ihm das Gericht bisher den beruflichen Wiedereinstieg nicht mehr zu. Dabei kommt es aber darauf an, in welchem Gebiet jemand eine Ausbildung hat. Pflegepersonal zum Beispiel sei derzeit stark gesucht, während es im Informatikbereich ungleich schwieriger sei, nach längerer Abwesenheit beruflich wieder Fuss zu fassen.
Ist eine Frau gesund, hat sie eine Ausbildung, vielleicht gar eine Weiterbildung, spricht sie die jeweilige Landessprache, steht sie nicht kurz vor der Pensionierung und lässt es der Arbeitsmarkt zu, soll sie ihr eigenes Geld verdienen, so das Bundesgericht. Wer sich allen zumutbaren Anstrengungen für eine berufliche Wiedereingliederung verweigert, muss sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen und erhält so weniger Unterhalt.
Berechnung des Unterhalts
Das Bundesgericht hat im Jahr 2021 eine einheitliche Berechnungsmethode festgelegt. Zunächst wird das Gesamteinkommen der Eltern bzw. Ehegatten errechnet. Anschliessend wird von allen Betroffenen der Bedarf ermittelt. Übersteigen die Mittel das familienrechtliche Existenzminimum, wird der Überschuss nach Ermessen verteilt. Sind zu wenig Mittel vorhanden, kommen an erster Stelle die minderjährigen Kinder. Erst danach sind die Ehe- oder Konkubinatspartner an der Reihe.
Pensionskasse wird hälftig geteilt
Das Guthaben der Pensionskasse wird zur Hälfte zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Als Grundlage für die Berechnung gilt die Länge der Ehe – also der Zeitraum vom Tag der Eheschliessung bis zum Scheidungsdatum. Dabei werden auch die Zinsen berücksichtigt, die sich während der Ehe angesammelt haben. Wurde vor der Ehe in einem Vertrag Gütertrennung vereinbart, hat dies keine Auswirkungen auf das Pensionskassen-Splitting. Die Gütertrennung gilt nur für Guthaben, die bereits vor der Ehe bestanden.
Der Ehepartner, der vom Pensionskassenausgleich profitiert, erhält das Geld übrigens nicht ausbezahlt. Es wird stattdessen direkt an die Pensionskasse überwiesen. Ist er oder sie keiner Pensionskasse angeschlossen und jünger als 59 Jahre, wird das Geld auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen.
Aufteilung des sonstigen Vermögens
Ohne einen Ehevertrag, wird bei der Scheidung das Vermögen nach den güterrechtlichen Vorschriften auseinandergesetzt. Fraglich ist daher zunächst, welcher Güterstand vereinbart wurde.
Als gesetzlicher Güterstand (wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben) gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Hierbei ist nach Eigengut und Errungenschaft (nur diese wird hälftig geteilt) aufzuteilen, was nicht selten zu unterschiedlichen Ansichten führt.
Bei Gütertrennung erfolgt eine strikte Trennung des Vermögens und der Erträge daraus. Kein Ehegatte partizipiert am wirtschaftlichen Erfolg des anderen. Gütertrennung kann nur durch notariell beurkundeten Ehevertrag begründet werden.
Beim Güterstand, der Gütergemeinschaft, bildet grundsätzlich alles Gesamtgut. Somit sind alle Vermögenswerte mit dem anderen Ehegatten zu teilen. Die Ehegatten dürfen aus dem Gesamtgut einzig diejenigen Vermögensgegenstände aussondern, die den Ehegatten bei der Heirat gehört haben, und diejenigen, die sie in Form einer Schenkung oder Erbe erhielten.
Dienstleistungen
- Scheidungsklage
- Scheidungskonvention
- Trennungsklage
- Trennungsvereinbarung
- Mediation
- Eheschutzbegehren
- Unterhaltsklage
- Beratung bei häuslicher Gewalt
- Unterstützung bei Strafverfahren