USA respektieren Schweizer Datenlieferungsverbote

Schweizer Banken behaupten fälschlicherweise, dass ihnen in den USA ein Gerichtsverfahren droht, wenn sie nicht die Daten aller Betreuer ihrer US-Kunden liefern.

Noch immer laufen diverse Gerichtsverfahren gegen ihre Mitarbeiter in der Schweiz, weil letztere sich gegen die Lieferung ihrer Daten in die USA wehren. Ich betreue viele solche Fälle. Die jeweiligen Banken stellen sich regelmässig auf den Standpunkt, dass die Datenlieferungen nach amerikanischem Recht erforderlich seien, um den Abschluss von Vergleichen sowie deren Vollzug mit dem Department of Justice nicht zu gefährden. Dies ist rechtlich falsch.

Die Banken unterschlagen, dass das US-amerikanische Recht von ausländischen Gesellschaften nicht verlangt, dass diese das Recht ihres Heimatstaates verletzen, um in Strafverfahren in den USA zu kooperieren. Marshall L. Miller, ehemaliger leitender Staatsanwalt des Department of Justice, äusserte sich anlässlich eines Vortrages am 17. September 2014 zur Problematik, dass ausländische Gesellschaften mit Verweis auf ausländisches Recht die Kooperation in Strafverfahren in den USA verweigern. Dabei führte er aus, dass Gesellschaften, die sich unberechtigterweise auf ausländische Datenschutzgesetze berufen, sich grossen Risiken aussetzen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein berechtigter Verweis auf ausländisches Datenschutzrecht zulässig ist.

Auf der Homepage des Department of Justice ist zudem ein Handbuch für amerikanische Staatsanwälte öffentlich verfügbar, das diese anleitet, wie der Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) zu verstehen ist. Dieses amerikanische Gesetz regelt den Umgang mit ausländischen, illegalen Konstrukten im Strafverfahren und betrifft insbesondere die Schweizer Banken. In diesem Handbuch wird darauf hingewiesen, dass ausländische Gesellschaften die Beweislast haben, um zu zeigen, dass ausländisches Recht Datenlieferungen verbietet. Wenn ausländisches Recht Datenlieferungen verbietet, akzeptiert dies das US-amerikanische Recht.

Sobald ein Schweizer Gericht festhält, dass eine Datenlieferung nach Schweizer Recht unzulässig ist, erlangt die betroffene Bank gleichzeitig die Sicherheit, dass das Nichtliefern der Mitarbeiterdaten für sie in den USA keine Konsequenzen haben wird.