NEU: Freiwillige Weiterversicherung in der Pensionskasse bei Stellenverlust ab 58

Per 1. Januar 2021 tritt der neue Art. 47a BVG in Kraft. Er schreibt vor, dass Versicherte, die ab dem 58. Altersjahr aus der Pensionskasse ausscheiden, auf eigenen Wunsch in der Pensionskasse weiterversichert bleiben können. Der versicherte Arbeitnehmer muss dann bis zur Pensionierung die ganzen Versicherungsprämien alleine bezahlen, d.h., Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Die wichtigste Einschränkung in Art. 47a BVG ist, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst worden sein muss. Folglich gilt Art. 47a BVG nicht bei Kündigungen vom Arbeitnehmer sowie bei einer einvernehmlichen Auflösung.

Obwohl Art. 47a BVG erst am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, bieten viele Vorsorgeeinrichtungen bereits jetzt eine freiwillige Weiterversicherung an. Wer also in diesem Jahr die Stelle verliert, kann freiwillig weiterversichert bleiben. Der grosse Vorteil kann je nach Reglement darin liegen, dass Versicherte so weiterhin die Möglichkeit haben, eine PK-Rente zu beziehen ab 65. Der Nachteil ist, dass sie die Versicherungsprämien selbst finanzieren müssen.

Art. 47a Abs. 6 BVG enthält weitere Einschränkungen. Dauert die Versicherung seit mindestens 2 Jahren, muss die Versicherungsleistung in Rentenform bezogen werden. D.h. ein Kapitalbezug ist laut Gesetz nicht mehr möglich. Allerdings können reglementarische Bestimmungen vorbehalten, dass die Leistungen nur in Kapitalform ausgerichtet werden dürfen. Nicht mehr möglich ist zudem der Bezug der Austrittsleistung für selbstbewohntes Wohneigentum.

Die Pensionskassen sind derzeit daran, Art. 47a BVG zu implementieren. Die Ausgestaltung ist dabei je nach Pensionskasse verschieden. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie in diesem Zusammenhang rechtliche Fragen haben.