Entlassung ab 55 / Frühpensionierung – Einige Tipps

Wenn jemand ab 55 seine Arbeitsstelle verliert, stellt sich in aller Regel die Frage, welche Konsequenzen dies für die Pensionierung hat. In den meisten Branchen in der Schweiz ist es ab diesem Alter schwierig, eine neue Anstellung zu finden.

Wer seine Stelle ab 55 verliert, hat in aller Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld während 520 Tagen. Gleichzeitig bewirkt das Ende des Arbeitsverhältnisses, dass das angesparte Vorsorgekapital der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen wird und ein Rentenbezug nicht mehr möglich ist.

Viele Pensionskassenreglemente lassen eine vorzeitige Pensionierung erst ab 58 oder 60 zu. Das heisst, dass erst ab diesem Zeitpunkt eine Rente bezogen werden kann. Diese Rente ist deutlich niedriger, als sie es beim ordentlichen Bezug ab 64 bei Frauen, bzw. 65 bei Männer ist. Zu bedenken ist dabei, dass ein Vorbezug der AHV Rente nur maximal zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter möglich ist. Dies verursacht eine Einkommenslücke. Zudem wird auch bei der AHV nur eine reduzierte Rente ausgerichtet und zwar für die ganze Rentendauer, d.h., auch ab 64/65.

Um eine Lücke bei den AHV Beiträgen zu verhindern, können Versicherte weiterhin Beiträge in die AHV einzahlen. Der einzuzahlende Betrag berechnet sich dabei anhand des Einkommens des Versicherten. Liegt kein solches Einkommen vor, muss nur ein Mindestbetrag einbezahlt werden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Betrag sich je nach Vermögen erhöht.

Bei einer vorzeitigen Pensionierung ist es in aller Regel nicht mehr möglich, Arbeitslosengeld zu beziehen. Dabei gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme. Und zwar, kann weiterhin Arbeitslosengeld beziehen, wer aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Altersleistung tiefer ist als die Arbeitslosenentschädigung.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass Kündigungen von Arbeitsverhältnissen mit Mitarbeitern, die bereits älter als 58 sind, missbräuchlich sein können. Zusätzliches Kriterium ist, dass ein Mitarbeiter schon seit längerer Zeit im Unternehmen arbeitete, d.h., mindestens fünf Jahre. Missbräuchlich sind solche Kündigungen, wenn sie nur aufgrund des Alters des Mitarbeiters erfolgten. Ob das Alter der Grund der Kündigung ist, lässt sich in aller Regel nur aus den Umständen ableiten. Für die Missbräuchlichkeit spricht dabei, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überraschend entlässt, ohne mit ihm vor der Entlassung Alternativen zu prüfen.