dRSK Kommentar zum BGE 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 Das Bundesgericht hat die Auffassung des Obergerichts Obwalden geschützt, wonach der Arbeitnehmer gestützt auf eine Bestimmung im Arbeitsvertrag alternativ zu den Gerichtsständen gemäss Art. 34 ZPO auch am Ort seines Wohnsitzes, also im Kanton Obwalden, gegen den Arbeitgeber klagen konnte. Sachverhalt: B., Arbeitnehmer, wurde am 17. Mai 2013 fristlos…