Angemessenheit und Begrenzung des Konkurrenzverbots
Durch das Konkurrenzverbot darf das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unangemessen erschwert werden. Es muss zeitlich, örtlich und gegenständlich angemessen sein. Das Konkurrenzverbot muss sich örtlich auf das bisherige Tätigkeitsgebiet des Arbeitnehmers beschränken und es kann sich nur auf Geschäftsbereiche beziehen, in denen der (ehemalige) Arbeitgeber noch tatsächlich tätig ist. Das Gesetz sieht eine Maximaldauer des Konkurrenzverbotes von drei Jahren vor. Beim Kundenschutz wird in der Rechtspraxis in der Regel von einer Dauer von sechs Monaten ausgegangen. Der Richter kann ein übermässiges (unangemessenes) Konkurrenzverbot zeitlich, örtlich und gegenständlich herabsetzen.
Wann fällt das Konkurrenzverbot weg?
Das Konkurrenzverbot fällt weg, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu “begründeten Anlass” gegeben hat. Das heisst es fällt weg, wenn der Arbeitgeber ohne nachvollziehbaren, in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund (wie z.B. wegen schlechter Leistung oder wegen langandauernder Krankheit der Arbeitnehmers) kündigt. Die strengen Voraussetzungen, welche eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden, sind nicht notwendig. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, sollte in erster Linie in Absprache mit einem Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.
Falls Sie Fragen zum Konkurrenzverbot haben, helfe ich Ihnen gerne weiter.